Zahnfehlstellungen können in jedem Alter reguliert werden. Zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfes werden Gebiss- und Kieferfehlentwicklungen in fünf Schweregrade, so genannte kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1-5), unterteilt.
Zum Schweregrad 1 (KIG 1) gehören leichte Zahnfehlstellungen. Da der Behandlungswunsch in erster Linie nur ästhetische Gründe hätte, werden diese Behandlungen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Zu diesen leichteren Zahnfehlstellungen gehören z. B. distale Bisslagen (die oberen Schneidezähne ragen bis zu drei Millimeter vor die unteren), oder auch ein so genannter offener Biss (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt bis zu einem Millimeter) oder ein tiefer Biss (die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um ein bis drei Millimeter). Auch ein Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von bis zu einem Millimeter zählt zum Schweregrad 1.
Zum Schweregrad 2 (KIG 2) gehören Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Zum Schweregrad 2 zählen distale Bisslagen (die oberen Schneidezähne ragen zwischen drei und sechs Millimeter vor die unteren), ein offener Biss (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt über einen bis zu zwei Millimeter), ein tiefer Biss (die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um über drei Millimeter und die Schneidezähne berühren das Zahnfleisch) und ein Kreuzbiss (obere und untere Schneidezähne stehen Kante auf Kante). Darüber hinaus zählen zum Schweregrad 2 auch ein Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von einem bis zu drei Millimeter sowie eine Platzmangelsituation der Zähne, bei der der Platzbedarf bis zu drei Millimeter beträgt.
Der Schwergrad 3 (KIG 3) umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen. Hierbei gilt: Bis zum Ende des 17. Lebensjahres erstattet die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungskosten. Zum Schweregrad 3 (KIG 3) gehören distale Bisslagen (der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt über zwei bis zu vier Millimeter), ein tiefer Biss (die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um über drei Millimeter und die Schneidezähne verletzen das Zahnfleisch), ein beidseitiger Kreuzbiss, ein Engstand Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von über drei bis zu fünf Millimetern und eine Platzmangelsituation der Zähne, bei der der Platzbedarf über drei Millimeter beträgt.
Der Schweregrad 4 (KIG 4) umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen. Bei diesen Zahnfehlstellungen ist aus medizinischen Gründen eine Behandlung dringend erforderlich, so dass die Krankenkasse die Kosten bis zum Ende des 17. Lebensjahres erstattet. Zum Schweregrad 4 gehören: Zahnunterzahl wegen Nichtanlage oder Zahnverlust, Durchbruchsstörungen, distale Bisslagen (die oberen Schneidezähne ragen sechs bis neun Millimeter vor die unteren), mesiale Bisslagen (die unteren Schneidezähne ragen bis zu drei Millimeter vor die oberen), offener Biss durch schädliche Angewohnheiten mit Abstand zwischen den Zahnkanten über vier Millimeter, so genannte Bukkal-/Lingualokklusion (die Oberkiefer-Seitenzähne stehen zu weit außen/beißen außen vor die unteren Seitenzähne), ein einseitiger Kreuzbiss, ein Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von über fünf Millimeter, sowie eine Platzmangelsituation, bei der der Platzbedarf über vier Millimeter beträgt.
Der Schweregrad 5 (KIG 5) umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen. Hier ist alleine schon aus medizinischen Gründen eine Behandlung unbedingt erforderlich. Die Kosten werden hierbei von der Krankenkasse bis zum 17. Lebensjahr erstattet. Zum KIG 5 gehören: Entwicklungsstörungen im Kopfbereich (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte), Durchbruchstörungen mit einer Verlagerung der Zähne, distale Bisslage (die oberen Schneidezähne ragen über neun Millimeter vor die unteren), mesiale Bisslage (die unteren Schneidezähne ragen über drei Millimeter vor die oberen) und ein angeborener offener Biss mit Abstand zwischen den Zahnkanten über vier Millimeter.
Dr.von Rom, Fabian (2022): Was ist eigentlich dieser KIG? Und wann bezahlt die gesetzliche Krankenkasse für Kieferorthopädie und Zahnspangen?, in: Kieferorthopädie von Rom. (Stand: 26.10.2023).
KZV Land Brandenburg: KIG-Kompakt, Kieferorthopädische Indikationsgruppen – KIG, in: Fachinformation der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg. (Stand: 26.10.2023).
Öttl, C. (2016): Kieferorthopädische Behandlung gesetzlich Versicherter, in: DFZ 60. (Stand: 26.10.2023).
Ruf S., Proff P., Lisson, J. (2021): Zahn- und Kieferfehlstellungen – und gesundheitliche Relevanz und Behandlung, in: Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz. (Stand: 26.10.2023).
Karina Unruh, DFV-Redaktion (Stand: 2017)
Diese Informationen dienen der Hilfestellung und sind nicht als Ersatz für eine professionelle kieferorthopädische Beratung gedacht und dienen nicht als Grundlage für eigenständige Diagnosen oder Behandlungen. Bitte konsultieren Sie hierfür Ihren Kieferorthopäden in München Freimann, Dr. Richard Wiesner & Kollegen.
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